§ 37 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertrittsentscheid
§ 37 Laufbahnverordnung · Übertrittsentscheid
1. Die Schulleitung der Primarstufe weist Schülerinnen und Schüler, die keine Übertrittsprüfung zu absolvieren haben, entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
2. Schülerinnen und Schüler, welche die Übertrittsprüfung absolviert haben, weist das Amt für Volksschulen aufgrund des Prüfungsergebnisses gemäss § 36 Abs. 4 dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
3. Für Schülerinnen und Schüler, deren Prüfungsergebnis auf einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen als der Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers hinweist, richtet sich der Entscheid des Amts für Volksschulen nach dem Vorschlag.
4. Schülerinnen und Schüler, die nicht an der Übertrittsprüfung teilgenommen haben und für die keine Zuweisung durch die Schulleitung der Primarstufe zustande gekommen ist, weist das Amt für Volksschulen gemäss Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers dem Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I zu.
5. Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Übertrittsprüfungen haben keine aufschiebende Wirkung.