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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 36 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Durchführung der Übertrittsprüfung

Übertritt aus der Primarstufe
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§ 36 Laufbahnverordnung · Durchführung der Übertrittsprüfung

1. Die Übertrittsprüfung wird vom Amt für Volksschulen im 3. Quartal der 6. Klasse durchgeführt.

2. Die Notenskala der Übertrittsprüfung wird anhand der Leistungen der Vergleichsgruppe gebildet.

3. Die Übertrittsprüfung umfasst eine schriftliche Deutschprüfung und eine schriftliche Mathematikprüfung.

4. Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss ein Durchschnitt von mindestens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.50 erreicht werden.

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