§ 35 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Übertrittsverfahren
§ 35 Laufbahnverordnung · Übertrittsverfahren
1. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bespricht in der 6. Klasse der Primarschule mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Standortgesprächs den Übertritt und unterbreitet ihren oder seinen Vorschlag für die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers zum Leistungszug A, E oder P der Sekundarstufe I aufgrund des Zwischenstands in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern und der Gesamtbeurteilung.
1bis. Sie oder er kann bei laufenden Massnahmen der Integrativen Speziellen Förderung mit individuellen Lernzielen oder bei einer Beschulung in einer Kleinklasse nach Rücksprache mit der schulischen Heilpädagogin oder dem schulischen Heilpädagogen eine Empfehlung für die weitere Spezielle Förderung abgeben.
1ter. Besteht zwischen der Leistungsbeurteilung und der Gesamtbeurteilung eine Diskrepanz, welche zu einer von der Leistungsbeurteilung abweichenden Zuweisungsempfehlung führt, unterbreitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ihren bzw. seinen schriftlich begründeten Zuweisungsvorschlag vorgängig der Schulleitung zur Genehmigung.
2. Im Anschluss an das Gespräch händigt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten den schriftlichen Zuweisungsvorschlag inklusiv einer allfälligen Empfehlung zur Speziellen Förderung aus.
3. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsvorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarstufe.
4. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Zuweisungsvorschlag nicht einverstanden, melden sie das Kind zur Übertrittprüfung an.
5. Sind die Erziehungsberechtigten mit den empfohlenen Massnahmen der Speziellen Förderung auf der Sekundarstufe I einverstanden, erheben sie diese mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Sekundarstufe I.