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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 34 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Freiwillige Wiederholung eines Schuljahres

Primarstufe - Beförderung
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§ 34 Laufbahnverordnung · Freiwillige Wiederholung eines Schuljahres

1. Die freiwillige Wiederholung kann im Kindergarten und an der Primarschule bis und mit 5. Klasse auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten von der Schulleitung bewilligt werden.

2. Die freiwillige Wiederholung der 6. Klasse der Primarschule ist in der Regel nicht möglich. Die Schulleitung kann Ausnahmen nur mit der entsprechenden Empfehlung der zuständigen Fachstelle bewilligen.

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