640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 33 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Wiederholte Nichtbeförderung
Primarstufe - Beförderung
§ 33 Laufbahnverordnung · Wiederholte Nichtbeförderung
1. Erfüllt die Schülerin oder der Schüler ein 2. Mal die Beförderungsbedingungen nicht, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über Massnahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung durch.
2. ...
3. An der Primarschule kann höchstens einmal ein Schuljahr wiederholt werden.