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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 32 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Wiederholung eines Schuljahres

Primarstufe - Beförderung
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§ 32 Laufbahnverordnung · Wiederholung eines Schuljahres

1. Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht befördert, muss das Schuljahr wiederholt werden.

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