640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 31 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung in der 3. bis 6. Klasse der Primarschule
Primarstufe - Beförderung
§ 31 Laufbahnverordnung · Beförderung in der 3. bis 6. Klasse der Primarschule
1. Die Beförderung in der 3. bis 5. Klasse erfolgt, wenn der Durchschnitt der 3 Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik sowie NMG mindestens 4.0 beträgt.
2. Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den erforderlichen Notendurchschnitt nicht, findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gespräch über die weitere schulische Förderung statt.
3. Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.
4. Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung.
5. In der 6. Klasse erfolgt kein Beförderungsentscheid.