640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 30 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung in der 2. Klasse der Primarschule
Primarstufe - Beförderung
§ 30 Laufbahnverordnung · Beförderung in der 2. Klasse der Primarschule
1. Die Beförderung erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Grundanforderungen erfüllt hat.
2. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern Deutsch oder Mathematik die Grundanforderungen nicht oder nur teilweise, findet zwischen den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gespräch über die weitere schulische Förderung mit oder ohne Beförderung statt.
3. Eine einvernehmliche Lösung ist anzustreben.
4. Kommt das Gespräch trotz Einladung nicht zustande oder kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet der Klassenkonvent über die Beförderung.