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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 3 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Grundlegende Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Laufbahnverordnung · Grundlegende Begriffe

1. Beurteilung heisst, die Lernleistung bzw. den Kompetenzstand und das schulische Verhalten der Schülerinnen und Schüler anhand von Bezugsnormen vergleichend zu beschreiben und zu bewerten.

2. Fächer sind in der Stundentafel ausgewiesene Lerngebiete oder Teilbildungsbereiche.

3. Im Lehrplan werden Bildungsziele mit Orientierungspunkten sowie Kompetenzen mit den entsprechenden Anforderungsprofilen in den einzelnen fächern umschrieben.

4. Unter Lern- und Arbeitsverhalten werden das Lernen, die Mitwirkung im Unterricht und die Bearbeitung von Hausaufgaben und Lernaufträgen ausserhalb der Unterrichtszeit verstanden.

5. Unter Sozialverhalten wird der Umgang mit Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern und weiteren an der Schule Beteiligten verstanden.

6. Unter Persönlichkeitsentwicklung wird der Prozess beim Aufbau von Selbst- und Sozialkompetenzen verstanden. Persönlichkeitsentwicklung zeigt sich im beobachtbaren Verhalten, das in den Abs. 4 und 5 beschrieben wird.

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