§ 28 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Formen der Beurteilung in der Primarschule
§ 28 Laufbahnverordnung · Formen der Beurteilung in der Primarschule
1. In der Mitte jeden Schuljahres führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung, der allgemeinen Lerndiagnostik und der Selbsteinschätzung durch.
1bis. Ist das Erreichen der Grundanforderungen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis Ende der 2. Klasse ernsthaft gefährdet, führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Ende der 1. Klasse ein zusätzliches Standortgespräch mit den Erziehungsberechtigten durch.
2. In der 3. und in der 6. Klasse fliessen die Ergebnisse aus den Checks, in der 5. und 6. Klasse zudem die Überlegungen zur beruflichen Orientierung der Schülerin oder des Schülers, in das Standortgespräch mit ein.
3. Über das Gespräch wird eine Aktennotiz erstellt. Diese enthält Aussagen zur schulischen Leistung sowie eine Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Amt für Volksschulen legt die Beurteilungskriterien fest.
3bis. Am Ende der 1. Klasse erstellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einen ressourcenorientierten Lernbericht auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung und der allgemeinen Lerndiagnostik.
4. In der 2. Klasse wird die Leistung in allen Fächern gemäss Anhang mit Prädikaten bewertet.
5. In der 3. bis 6. Klasse wird die Leistung gemäss Anhang wie folgt bewertet
a. mit Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG);
b. mit Prädikaten in den übrigen Fächern.