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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 24 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Leistungsstörungen

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§ 24 Laufbahnverordnung · Leistungsstörungen

1. Die Schulleitung kann auf Antrag des Klassenkonvents aufgrund von vorübergehenden Umständen, welche die Schülerin oder den Schüler im Lernen erheblich behindern, nötigenfalls auf der Grundlage der Abklärung durch eine Fachstelle, von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Abs. 1».

2. Beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I und von der Sekundarstufe I in die Sekundarstufe II sowie im letzten Unterrichtsjahr eines Fachs kommt Abs. 1 in der Regel nicht zur Anwendung. Die Schulleitung der abgebenden Schule kann aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 24 Abs. 2».

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