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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 23 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Umgang mit fehlenden sprachlichen Voraussetzungen

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§ 23 Laufbahnverordnung · Umgang mit fehlenden sprachlichen Voraussetzungen

1. Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Volksschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder die über wenig Deutschkenntnisse verfügen, entscheidet der Klassenkonvent nach dem 1. Schuljahr im deutschen Sprachgebiet über die Beförderung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers ohne Prädikate und Noten. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Beförderungsentscheid gemäss § 23 Abs. 1».

2. In den beiden folgenden Schuljahren entscheidet der Klassenkonvent auf der Grundlage des Berichts zum Sprachstand Deutsch als Zweitsprache, ob das Zeugnis aufgrund einer Gesamtbeurteilung oder mittels Prädikaten und Noten erfolgt. Bei der Gesamtbeurteilung erfolgt diese gemäss Abs. 1.

3. Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung mit Berufsmaturität gelten die allgemeinen Übertrittsbedingungen. Die Abs. 1 und 2 kommen in der Regel nicht zur Anwendung. Die Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen der Dienststelle BMH kann auf Empfehlung der Schulleitung der Sekundarstufe I aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie teilt die Ausnahmebewilligung der aufnehmenden Schule mit.

4. Schülerinnen und Schüler am Gymnasium und an der Fachmittelschule, die gemäss dem Reglement über die Förderung zugezogener Schülerinnen und Schüler in den Sprachen Deutsch und Französisch einen Förderunterricht während maximal 2 Schuljahren besuchen, wird die Note des Fachs, in der Förderunterricht besucht wird, im Zeugnis nicht angerechnet. Der Vermerk im Zeugnis lautet «keine Anrechnung der Note gemäss § 23 Abs. 4».

5. Im letzten Unterrichtsjahr eines Fachs werden keine Ausnahmeregelungen bewilligt.

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