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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 22 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Überspringen eines Schuljahres

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§ 22 Laufbahnverordnung · Überspringen eines Schuljahres

1. Eine besonders leistungsfähige Schülerin oder ein besonders leistungsfähiger Schüler kann ein Schuljahr überspringen.

2. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler richten ein schriftliches Gesuch an den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin.

3. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch auf Antrag der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonvents.

4. Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule oder der 3. Klasse der Sekundarstufe I bedingt eine Empfehlung der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers oder des Klassenkonvents.

4bis. Das Überspringen der 6. Klasse der Primarschule bedingt zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Übertrittsprüfung.

5. Die Verkürzung der dualen beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung.

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