Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 21 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderung oder Nichtbeförderung, Übertritte und Wechsel des Leistungszugs bei individuellen Lernzielen

Individuelle Beurteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Laufbahnverordnung · Beförderung oder Nichtbeförderung, Übertritte und Wechsel des Leistungszugs bei individuellen Lernzielen

1. Bei Schülerinnen und Schülern mit reduzierten individuellen Lernzielen erfolgt die Beförderung oder Nichtbeförderung an der Volksschule sowie der Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I aufgrund der individuellen Leistungsbeurteilung, der Gesamtbeurteilung sowie im Hinblick auf die Entwicklungsperspektiven. Eine Rückversetzung ist in der Regel nicht möglich.

2. Für den Übertritt an eine weiterführende Schule oder in die duale Berufsbildung gelten grundsätzlich die allgemeinen Übertrittsbedingungen ohne Berücksichtigung der individuellen Lernziele.

3. ...

4. Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern mit erweiterten individuellen Lernzielen gelten die regulären Verfahren für die Beförderung und Nichtbeförderung, die Übertritte und den Wechsel des Leistungszugs in der Sekundarstufe I.

← § 19 Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 22 Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →