Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 2 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Bildungsabschlüsse

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Laufbahnverordnung · Bildungsabschlüsse

1. Es können folgende Bildungsabschlüsse erworben werden

a. Volksschulabschluss;

b. * ...

c. Eidgenössisches Berufsattest;

d. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis;

e. Berufsmaturität;

f. Fachmittelschulausweis;

g. Fachmaturität;

h. Gymnasiale Maturität.

← § 1 Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 3 Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →