640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 2 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Bildungsabschlüsse
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Laufbahnverordnung · Bildungsabschlüsse
1. Es können folgende Bildungsabschlüsse erworben werden
a. Volksschulabschluss;
b. * ...
c. Eidgenössisches Berufsattest;
d. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis;
e. Berufsmaturität;
f. Fachmittelschulausweis;
g. Fachmaturität;
h. Gymnasiale Maturität.