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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 19 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen

Individuelle Beurteilung
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§ 19 Laufbahnverordnung · Leistungserhebung und -beurteilung bei individuellen Lernzielen

1. Mit der Anordnung von individuellen Lernzielen im Rahmen der Speziellen Förderung oder der Sonderschulung legt die Schulleitung auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus fest, wie in den Fächern oder Fachbereichen, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Leistungserhebungen und deren Beurteilung an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.

2. Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe, im Leistungszug A der Sekundarstufe I sowie in der Sonderschulung angeordnet werden. In diesem Fall gelten die Lernziele gemäss Lehrplan als nicht erreicht.

3. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit Noten oder Prädikaten unter Berücksichtigung der individuellen Lernziele. Der Vermerk im Zeugnis lautet «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, reduzierte individuelle Lernziele» bzw. «Leistungsbeurteilung gemäss § 19, erweiterte individuelle Lernziele».

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