§ 18 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Massnahmen zum Nachteilsausgleich
§ 18 Laufbahnverordnung · Massnahmen zum Nachteilsausgleich
1. Besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäss § 5b Bildungsgesetz vom 6. Juni 2020, werden die äusseren Bedingungen, die Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert, dass der störungs- oder behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird.
2. Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig sein.
3. Die Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung muss durch den Schulpsychologischen Dienst oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie indiziert und spätestens alle 3 Jahre oder beim Stufenübertritt überprüft werden.
4. Die Schulleitung legt jährlich auf Antrag des Klassenkonvents oder von sich aus und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.
5. In der dualen Berufsbildung legt die Prüfungsleitung in Rücksprache mit der zuständigen Lehraufsicht und unter Berücksichtigung allfälliger spezieller Vorgaben des Bundes die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest.
6. Die Schulleitung bzw. die Prüfungsleitung kann die indizierende Fachstelle für die Festlegung der Massnahme beiziehen.