640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 16 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Information
Zeugnis und Beförderungsentscheid
§ 16 Laufbahnverordnung · Information
1. Die Erziehungsberechtigten einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers oder die Schülerin oder der Schüler erhalten auf Verlangen von den unterrichtenden Personen und Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auftrag Auskunft über die Leistungsbeurteilung, das Zustandekommen der Noten und Prädikate sowie über die Beurteilung des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens.
2. Bei provisorischem Beförderungsentscheid, Nichtbeförderung oder Austritt erhalten die Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern oder die Inhaber oder Inhaberinnen eines erwachsenenschutzrechtlichen Mandats, das die persönliche Fürsorge umfasst, auf Verlangen Auskunft gemäss Abs. 1.