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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 15 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zuständigkeit

Zeugnis und Beförderungsentscheid
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§ 15 Laufbahnverordnung · Zuständigkeit

1. Der Klassenkonvent bestätigt die Zeugnisnoten bzw. die Prädikate und fällt den Beförderungsentscheid.

2. Die Mitsprache- und Entscheidkompetenz steht denjenigen Lehrerinnen und Lehrern zu, die die Schülerin oder den Schüler in der Beurteilungsperiode unterrichtet haben.

3. Bei der Inanspruchnahme von Spezieller Förderung und Sonderschulung werden zudem die für die Schülerin oder für den Schüler zuständigen Personen mit einem erweiterten pädagogischen, sozialpädagogischen oder pädagogisch-therapeutischen Auftrag beigezogen.

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