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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 14 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zwischenbericht

Zeugnis und Beförderungsentscheid
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§ 14 Laufbahnverordnung · Zwischenbericht

1. Bei provisorischer Beförderung sowie bei provisorischer Aufnahme wird den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Zwischenbericht in der Mitte der Beurteilungsperiode abgegeben.

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