640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 14 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Zwischenbericht
Zeugnis und Beförderungsentscheid
§ 14 Laufbahnverordnung · Zwischenbericht
1. Bei provisorischer Beförderung sowie bei provisorischer Aufnahme wird den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ein Zwischenbericht in der Mitte der Beurteilungsperiode abgegeben.