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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 13 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Beförderungsentscheid

Zeugnis und Beförderungsentscheid
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§ 13 Laufbahnverordnung · Beförderungsentscheid

1. Der Beförderungsentscheid ergeht aufgrund der während der Beurteilungsperiode erbrachten Leistungen in den Beförderungsfächern und bestimmt als Bestandteil des Zeugnisses den weiteren Verlauf der Schullaufbahn.

2. Beförderungsentscheide bei Semesterpromotion sind «definitiv befördert», «provisorisch befördert» und «nicht befördert».

3. Beförderungsentscheide bei Jahrespromotion sind «befördert» und «nicht befördert».

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