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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 12 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Nicht absolvierte Leistungserhebungen

Zeugnis und Beförderungsentscheid
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§ 12 Laufbahnverordnung · Nicht absolvierte Leistungserhebungen

1. Nicht absolvierte Leistungserhebungen sind nach Möglichkeit und im Ermessen der Lehrerin oder des Lehrers vor dem Notenabschluss nachzuholen.

2. Ist die Beurteilung mit Noten oder Prädikaten im Zeugnis aufgrund zu wenig absolvierter Leistungserhebungen nicht möglich, setzt die Schulleitung den Umfang und den Zeitpunkt der nachzuholenden Leistungserhebungen fest.

3. Das Zeugnis wird bis zum Vorliegen der Resultate der nachzuholenden Leistungserhebungen oder bis zur gesetzten Frist einbehalten.

4. Werden die Leistungserhebungen nicht nachgeholt, wird ein Zeugnis mit dem Vermerk «keine Leistungsbeurteilung gemäss § 12 Abs. 4» ausgestellt. Es erfolgt die Nichtbeförderung.

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