640.21
IAVSEKII
CH-BL
§ 10 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Unredlichkeiten und verspätete Abgabe
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Laufbahnverordnung · Unredlichkeiten und verspätete Abgabe
1. Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln oder der Aneignung von fremdem geistigem Eigentum, kann die Lehrerin oder der Lehrer die erreichte Note oder das erreichte Prädikat für die Prüfung, die Klausur oder Arbeit bis zur tiefst möglichen Bewertung reduzieren oder eine Wiederholung der Leistungserhebung anordnen.
2. Die verspätete Abgabe von Arbeiten kann mit einem Abzug von 1 Notenpunkt oder mit einer Verminderung des Prädikats um 1 Stufe geahndet werden.