Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 10 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Unredlichkeiten und verspätete Abgabe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Laufbahnverordnung · Unredlichkeiten und verspätete Abgabe

1. Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln oder der Aneignung von fremdem geistigem Eigentum, kann die Lehrerin oder der Lehrer die erreichte Note oder das erreichte Prädikat für die Prüfung, die Klausur oder Arbeit bis zur tiefst möglichen Bewertung reduzieren oder eine Wiederholung der Leistungserhebung anordnen.

2. Die verspätete Abgabe von Arbeiten kann mit einem Abzug von 1 Notenpunkt oder mit einer Verminderung des Prädikats um 1 Stufe geahndet werden.

← § 9 Laufbahnverordnung Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich § 11 Laufbahnverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →