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640.21 IAVSEKII CH-BL

§ 1 Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Laufbahnverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Beurteilung, die Beförderung, das Zeugnis und den Übertritt in den schulischen Angeboten der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II.

2. Vorbehalten sind bundesrechtliche Regelungen für die Sekundarstufe II sowie spezialrechtliche Regelungen für die berufliche Grundbildung.

3. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind die Abschlussprüfungen der weiterführenden Schulen sowie der Berufsbildung auf der Sekundarstufe II.

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