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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Sportförderung - Sportanlagen
§ 6 Gesetz über die Sportförderung · Sportanlagen
1. Der Kanton stellt seine Sportanlagen interessierten Kreisen und Trägerorganisationen mit anerkannten Leiterinnen und Leitern ohne Benützungsgebühr zur Verfügung.
2. Er erlässt Benützungsvorschriften mit dem Ziel, bestehende Anlagen besser auszunützen.