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630 CH-BL

§ 4 Gesetz über die Sportförderung - Ausbildung der Leiterinnen und Leiter

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§ 4 Gesetz über die Sportförderung · Ausbildung der Leiterinnen und Leiter

1. Die Sporttätigkeiten und Sportangebote werden von fachlich qualifizierten Leiterinnen und Leitern durchgeführt.

2. Der Kanton fördert die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit der Bundesinstitution Jugend + Sport sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.

3. Der Kanton gewährt seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezahlten Urlaub für Expertentätigkeiten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern im Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport. Das Nähere regelt die Verordnung.

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