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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Sportförderung - Leistungen des Kantons
§ 3 Gesetz über die Sportförderung · Leistungen des Kantons
1. Der Kanton unterstützt und organisiert Sporttätigkeiten in folgenden Bereichen
a. * Kindersport bis 9 Jahre;
b. * Jugendsport 10-20 Jahre;
c. * ...
d. * Erwachsenensport.
1bis Er erbringt die Leistungen ergänzend zur Sportförderung des Bundes.
2. Er koordiniert und unterstützt die von Verbänden, Vereinen, Jugendorganisationen, Schulen und freien Gruppen organisierten Sporttätigkeiten, insbesondere in Form von Beiträgen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Beratung, Vermittlung von Sportangeboten und Materialverleih.
3. Er führt, wo notwendig, eigene Sporttätigkeiten durch.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.