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630 CH-BL

§ 2 Gesetz über die Sportförderung - Geltungsbereich

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§ 2 Gesetz über die Sportförderung · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung die Aufgaben und Kompetenzen des Kantons, die zur Erreichung der in § 1 genannten Grundsätze nötig sind.

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