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630 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Sportförderung - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über die Sportförderung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen.

2. Er fördert insbesondere den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport in Verbänden und Vereinen.

Grundsatz § 2 Gesetz über die Sportförderung →

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