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CH-BL
§ 1 Gesetz über die Sportförderung - Grundsatz
§ 1 Gesetz über die Sportförderung · Grundsatz
1. Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen.
2. Er fördert insbesondere den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport in Verbänden und Vereinen.