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630.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Sportförderung - Fachkommission für Sportfragen

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§ 7 Verordnung über die Sportförderung · Fachkommission für Sportfragen

1. Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission).

2. Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst

a. 1 Vertretung des Sportamts;

b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion);

c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;

d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS);

e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;

f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a-e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.

3. Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.

4. Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.

5. Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt.

6. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen.

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