630.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Sportförderung - Vermittlung
§ 6 Verordnung über die Sportförderung · Vermittlung
1. Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.
2. Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.