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630.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Sportförderung - Vermittlung

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§ 6 Verordnung über die Sportförderung · Vermittlung

1. Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.

2. Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.

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