630.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Sportförderung - Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 4 Verordnung über die Sportförderung · Aus-, Fort- und Weiterbildung
1. Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.
2. Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.