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630.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Sportförderung - Aus-, Fort- und Weiterbildung

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§ 4 Verordnung über die Sportförderung · Aus-, Fort- und Weiterbildung

1. Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.

2. Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.

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