630.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Sportförderung - Grundsatz
§ 1 Verordnung über die Sportförderung · Grundsatz
1. Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.