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630.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Sportförderung - Grundsatz

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§ 1 Verordnung über die Sportförderung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.

Grundsatz § 2 Verordnung über die Sportförderung →

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