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615.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

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§ 7 Tierschutzverordnung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

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