615.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
§ 7 Tierschutzverordnung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.