615.12
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
§ 6 Tierschutzverordnung · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
2. Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüglich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.