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615.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen

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§ 5 Tierschutzverordnung · Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen

1. Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.

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