615.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen
§ 5 Tierschutzverordnung · Zielvereinbarungen, Mitwirkung von Organisationen und Firmen
1. Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.