Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Baubewilligungsgesuche

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Tierschutzverordnung · Baubewilligungsgesuche

1. Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.

← § 3 Tierschutzverordnung Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Aufsicht § 5 Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →