615.12
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Vollzug
§ 2 Tierschutzverordnung · Vollzug
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.
2. Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.
3. Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich
a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;
b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.
4. Der Gemeinderat regelt das Verfahren.