Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Vollzug

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Tierschutzverordnung · Vollzug

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.

2. Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.

3. Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich

a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;

b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.

4. Der Gemeinderat regelt das Verfahren.

← § 1 Tierschutzverordnung Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Aufsicht § 3 Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →