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Verordnung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung) - Aufsicht

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (kurz: Direktion) übt die Aufsicht über die an den Kanton übertragenen Vollzugsaufgaben der Tierschutzgesetzgebung aus.

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt sämtliche Befugnisse und Aufgaben der Tierschutzgesetzgebung wahr, sofern die Gesetzgebung keine abweichende Regelung vorsieht.

2. Die kantonale Fachstelle ist das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen.

3. Die Gemeinden überprüfen im Rahmen des Vollzugs des kantonalen Hundegesetzes den Sachkundenachweis der Hundehaltenden bezüglich

a. der Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden;

b. der Kontrolle des Hundes in Alltagssituationen.

4. Der Gemeinderat regelt das Verfahren.

1. Es gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 4. November 1997 über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau.

1. Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, sind der Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auflagen der Fachstelle sind bindend.

1. Zielvereinbarungen und der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Organisationen und Firmen bedürfen der Zustimmung der Direktion.

1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

2. Sie sind verpflichtet, Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung unverzüglich der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2009 in Kraft.

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