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615.111 CH-BL

§ 7 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau - Inkrafttreten und Kündigung

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§ 7 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau · Inkrafttreten und Kündigung

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

2. Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf jeweils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr.

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