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615.111 CH-BL

§ 4 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau - Entschädigung der Kommissionsmitglieder

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§ 4 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau · Entschädigung der Kommissionsmitglieder

1. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.

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