615.111
CH-BL
§ 3 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau - Kommissionstätigkeit
§ 3 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau · Kommissionstätigkeit
1. Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981 sowie dem gestutzt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tierversuche des Sanitätsdepartements Basel-Stadt vom 21. März 1995. Änderungen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, sofern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
2. Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zuständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu koordinieren.