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615.111 CH-BL

§ 1 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau - Ziel und Zweck

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§ 1 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau · Ziel und Zweck

1. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemeinsame Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.

2. Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierversuche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.

Ziel und Zweck § 2 Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau →

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