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615.11 CH-BL

§ 9b Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Schlachttieruntersuchung und Fleischkontrolle

Gebühren
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§ 9b Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Schlachttieruntersuchung und Fleischkontrolle

1. Die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb und die Fleischkontrolle betragen je Tierart und Schlachttag und Betrieb

a. Grundtaxe pro Betrieb: 20 Fr.

b. sowie

1. Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen und Pferde: für die ersten 25 Tiere: 12 Fr.; für jedes weitere Tier: 9 Fr

2. Tiere der Rindergattung, die höchstens 6 Wochen alt sind, Schafe, Ziegen, Schweine, Zuchtschalenwild, anderes Wild und anderes Schlachtvieh: für die ersten 50 Tiere: 8 Fr.; für jedes weitere Tier: 6 Fr.

3. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild und Hasen: für jedes Tier: 20 Rp.

2. In diesen Ansätzen ist die Schlachttieruntersuchung inbegriffen.

3. Die Kosten für die Untersuchung auf Trichinen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

4. Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand betragen je Tierart und Untersuchungstag die Gebühren

a. Grundtaxe pro Betrieb: 20 Fr.

b. Je Schlachttier beträgt die Gebühr

1. Schweine und Zuchtschalenwild inkl. Laufvögel: pro Tier: 6 Fr., maximal jedoch: 30 Fr.

2. Hausgeflügel und Hauskaninchen: pro Tier: 20 Rp., maximal jedoch: 30 Fr.

5. In Grossbetrieben mit Schlachtzahlen, die eine permanente Anwesenheit der Fleischkontrollorgane erfordern und bei welchen die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischkontrolle den tatsächlichen Aufwand erheblich überschreiten, werden die anfallenden Gesamtkosten nach effektivem Aufwand berechnet.

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