615.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Viehhandel
Gebühren
§ 9 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Viehhandel
1. Viehhändlerinnen und Viehhändler haben folgende Gebühren zu entrichten
a. Eine Patentgebühr für den Handel
1. mit Pferden, Maultieren, Eseln und Rindvieh über 3 Monate: 220 Fr.
2. mit Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindvieh unter 3 Monaten: 110 Fr.
3. für die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Tiergattungen: 330 Fr.
b. Eine Umsatzgebühr gemäss den Eintragungen in die Viehhandelskontrolle für
1. über ein Jahr alte Einhufer je: 5.50 Fr.
2. Einhufer bis zum Alter von 1 Jahr je: 2.75 Fr.
3. Rindvieh über 3 Monate je: 55 Rp.
4. Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) je: 30 Rp.
5. Ferkel und Faselschweine je: 15 Rp.
c. Eine Kanzleigebühr von: 50 Fr.