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615.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Viehhandel

Gebühren
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§ 9 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Viehhandel

1. Viehhändlerinnen und Viehhändler haben folgende Gebühren zu entrichten

a. Eine Patentgebühr für den Handel

1. mit Pferden, Maultieren, Eseln und Rindvieh über 3 Monate: 220 Fr.

2. mit Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindvieh unter 3 Monaten: 110 Fr.

3. für die unter Punkt 1 und 2 aufgeführten Tiergattungen: 330 Fr.

b. Eine Umsatzgebühr gemäss den Eintragungen in die Viehhandelskontrolle für

1. über ein Jahr alte Einhufer je: 5.50 Fr.

2. Einhufer bis zum Alter von 1 Jahr je: 2.75 Fr.

3. Rindvieh über 3 Monate je: 55 Rp.

4. Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine) je: 30 Rp.

5. Ferkel und Faselschweine je: 15 Rp.

c. Eine Kanzleigebühr von: 50 Fr.

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