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615.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Anderweitige Verrichtungen

Gebühren
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§ 8 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Anderweitige Verrichtungen

1. Gebühren werden nach Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von 140 Franken verrechnet für

a. Abklärung von Quarantänemöglichkeiten

b. Kontrolle der Einhaltung der Einfuhrbestimmungen (Quarantäne)

c. Angeforderte Kontrollen und Expertisen

d. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben

e. Nachkontrolle von verfügten Auflagen

f. verursachter Verwaltungsaufwand, der über das übliche Mass hinausgeht.

2. Die Gebühr für Verfügungen setzt sich zusammen aus

a. dem Aufwand für Augenscheine vor Ort und Sachverhaltsabklärungen pro Stunde: 140 Fr.

b. einer Entscheidgebühr von: 100 bis 300 Fr.

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