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615.11 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Bewilligungen

Gebühren
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§ 6 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Bewilligungen

1. Die Gebühren betragen für die Bewilligung

a. zur Vornahme der künstlichen Besamung im eigenen Bestand: 75 Fr.

b. zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker: 250 Fr.

c. zur Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen: 250 Fr.

d. für das Treiben einer Wanderschafherde: 200 Fr.

e. für bewilligungspflichtige private Tierhaltungen: 100 Fr.

f. für bewilligungspflichtige gewerbsmässige Tierhaltungen: 250 Fr.

g. für den gewerbsmässigen Tierhandel, exkl. Viehhandelspatent: 250 Fr.

h. für bewilligungspflichtige Tierausstellungen: 50 bis 250 Fr.

i. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 600 Fr.

j. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 800 Fr.

k. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 100 Fr.

l. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 300 Fr.

m. nicht namentlich aufgeführte Bewilligungen nach Zeitaufwand, pro Stunde: 140 Fr.

n. * für einen Schlachtbetrieb: 250 Fr.

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