§ 6 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Bewilligungen
§ 6 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Bewilligungen
1. Die Gebühren betragen für die Bewilligung
a. zur Vornahme der künstlichen Besamung im eigenen Bestand: 75 Fr.
b. zur Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker: 250 Fr.
c. zur Verfütterung von Küchen- und Speiseabfällen: 250 Fr.
d. für das Treiben einer Wanderschafherde: 200 Fr.
e. für bewilligungspflichtige private Tierhaltungen: 100 Fr.
f. für bewilligungspflichtige gewerbsmässige Tierhaltungen: 250 Fr.
g. für den gewerbsmässigen Tierhandel, exkl. Viehhandelspatent: 250 Fr.
h. für bewilligungspflichtige Tierausstellungen: 50 bis 250 Fr.
i. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 600 Fr.
j. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von neuen Gesuchen oder Fortsetzungsgesuchen: 800 Fr.
k. für Tierversuche ohne Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 100 Fr.
l. für Tierversuche mit Kommissionsentscheid aufgrund von Ergänzungsgesuchen: 300 Fr.
m. nicht namentlich aufgeführte Bewilligungen nach Zeitaufwand, pro Stunde: 140 Fr.
n. * für einen Schlachtbetrieb: 250 Fr.