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615.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Mitglieder der Tierversuchskommission

Vergütungen
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§ 2 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Mitglieder der Tierversuchskommission

1. Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung vom 4. November 1997 über die gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau.

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