Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes - Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

Vergütungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes · Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen

1. ...

2. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.

3. Für namentlich nicht erwähnte Personen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben legt die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt fest.

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als zur Aufgabe gehörend im Rahmen ihres Dienstverhältnisses.

5. Der Ersatz von Auslagen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über den Auslagenersatz.

Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen § 2 Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →