§ 4 Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland - Mitgliedschaft, Einschreibung
§ 4 Tarifordnung für die Kantonsbibliothek Baselland · Mitgliedschaft, Einschreibung
1. Die Nutzung des Angebots der Kantonsbibliothek setzt eine Mitgliedschaft voraus.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine Einschreibung und die Bezahlung der Abonnementsgebühren gemäss § 5 Abs. 1 begründet. Sie wird grundsätzlich jährlich nach der Begleichung der Abonnementsgebühren erneuert.
3. Einschreiben kann sich jede natürliche und juristische Person.
4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Altersjahr benötigen für die Einschreibung die Einwilligung eines Elternteils bzw. der gesetzlichen Vertretung.
5. Beim Einschreiben ist dem Bibliothekspersonal ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
6. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für die damit getätigten Ausleihen sowie für die damit verursachten Gebühren.